Abgasskandal  

Mit  Rechtsanwalt Lamottke jetzt Ansprüche im Dieselskandal durchsetzen! 

Spezialisierte Kanzlei zum Thema Abgasskandal!

Bundesweite Vertretung 

ACE-Vertrauensanwalt

Vom ACE Autoclub Europa e.V. empfohlen!



RECHTSANWALT 

OLAF LAMOTTKE 


FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT 


Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)

Direktkontakt


0231 422100


Benninghofer Str. 161

44269 Dortmund

abgasskandal@t-online.de

"Ich  helfe Geschädigten des Dieselskandals zuverlässig und setze Ihr Recht auf Schadensersatz durch! "

Seit 2015 vertritt  Rechtsanwalt Lamottke und ACE-Vertrauensanwalt als Dieselanwalt erster Stunde Eigentümer von Dieselfahrzeugen verschiedener Hersteller erfolgreich hinsichtlich der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

Nutzen Sie noch heute die Möglichkeit zur kostenfreien Erstberatung!


1. Abgasskandal  Aktuelles siehe unter NEWS  

Als Abgasskandal bzw. / Abgasaffäre bzw. Dieselgate wird ein seit dem 18. September 2015 aufgedeckter Vorgang bezeichnet, bei dem die Volkswagen AG  eine illegale Abschalteinrichtung (Manipulationssoftware) in der Motorsteuerung  ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um die US-amerikanischen Abgasnormen zu umgehen. In Diesel-Autos wurde eine Software verbaut, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und geringere Ausstoßmengen vorspiegelt.

Laut eigenen Angaben der Volkswagen AG ist die betreffende Software in weltweit etwa elf Millionen Fahrzeugen im Einsatz betroffen. Betroffen sind laut dem deutschen Bundesverkehrsministerium auch in Deutschland zugelassene Autos (neben VW ebenso Fahrzeuge von AudiSeatSkodaPorsche, Mercedes, BMW, Fiat ).

2. Von welchem Hersteller stammt Ihr betroffenes Fahrzeug?

VW

Mercedes   Daimler AG 

Audi

Porsche

Seat

Skoda 

Opel 

Fiat

Fiat Wohnmobile    und Iveco Wohnmobile

Der Diesel-Abgasskandal bei Fiat Chrysler Automobiles (FCA) erschüttert den Reise- und Wohnmobilmarkt. Die Modelle  sind oft mit Motoren der Fiat-Gruppe ausgestattet. Seit 2016 ist dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt, dass Fiat die Motorensteuerung so manipuliert, dass nur auf dem Prüfstand die Abgasnormen für Stickoxide eingehalten werden. 

Beinahe alle Hersteller von Reise- und Wohnmobilen sind in den Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler Automobiles (FCA) verwickelt! Die Hersteller setzen beim Fahrgestell und Motor auf den Fiat Ducato, der mit Motoren ausgerüstet ist, die die Abgasreinigung manipulieren!.

Laut eines Zeugen-Aufrufs des zuständigen Polizeipräsidiums Frankfurt stehen folgende Diesel-Motoren der Baujahre 2014 bis 2019 (Euro 5 und Euro 6) unter begründeten Verdacht:

·                    1,3 Liter Multijet

·                    1,3 Liter 16V Multijet

·                    1,6 Liter Multijet

·                    2,0 Liter Multijet

·                    2,2 Liter Multijet II

·                    2,3 Liter Multijet

·                    3,0 Liter Multijet          


  

3. Ihre Rechte 


Was sind die Rechte des Käufers?  


a. Der getäuschte Fahrzeugkäufer hat i.d.R. verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer:


  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Kaufvertragsabwicklung
  • Rücktrittsabwicklung
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist  einzelfallabhängig.   


Daneben können auf dem Verhandlungswege mit dem Händler individuelle Lösungen erzielt werden.




b. Der getäuschte Fahrzeugkäufer hat auch i.d.R. verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen den Hersteller: 

  • Schadenersatz

zB. Rückgabe des Fahrzeugs gegen Kaufpreiserstattung,  Schadensersatz von Zukunftsschäden

Darlehensfinanzierte Fahrzeugkäufe – Lösen Sie sich vom Kaufvertrag! 


c. Der getäuschte Fahrzeugkäufer hat auch i.d.R. verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen die Finanzierungsbank und damit auch gegen den Verkäufer:   


 Widerrufsjoker bei Autofinanzierung

Für Betroffene, die ihr Fahrzeug über einen Kredit einer Autobank wie beispielsweise die VW Bank, die Audi Bank, die Mercedes Bank, die BW Bank oder eine andere Bank finanziert haben, ergibt es eine lukrative Möglichkeit zum Ausstieg: der Widerruf des Darlehensvertrages.   

Als Folge des Widerrufs muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Die beiderseitig erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Für den Autokredit bedeutet das: Der Käufer  gibt das  Auto zurück und erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Beiträge und Anzahlungen wieder. Gerade bei Dieselfahrzeugen lohnt sich die Prüfung der Widerrufs-möglichkeit ganz besonders. Der Wiederverkaufswert befindet sich dauerhaft auf Talfahrt.  Eine Situation, die sich nur weiter zuspitzen wird, sollten die Fahrverbote tatsächlich kommen.  

Tipp: Die Möglichkeit eines Widerrufs steht allen Verbrauchern offen, die ihren Pkw über eine Autoherstellerbank finanziert haben. Dabei ist es sogar völlig unerheblich, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist oder nicht. Der Widerrufsjoker gilt auch für Benziner.      

Der Widerrufsjoker bietet damit die attraktive Chance, sein gebrauchtes Fahrzeug abzugeben, ohne finanzielle Einbußen zu erleiden.



4. Mein Tipp 


Handeln Sie jetzt, um keine wichtigen Fristen zu versäumen! 

Um einer Verjährung berechtigter Ansprüche vorzubeugen, sollten Sie als betroffener Fahrzeugeigentümer  umgehend handeln und einen kompetenten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen!

Gerne stehe ich für eine kostenneutrale unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Verfügung! 

Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir Ihre Vertragsunterlagen unverbindlich zu. Gerne werde ich bei Ihrem Rechtschutz-Versicherer vorab kostenlos eine Deckungszusage einholen.


Bedenken Sie: 

Als normaler Autokäufer haben Sie eine geringe Überzeugungskraft im Gegensatz zu einem fachlich versierten Rechtsanwalt. Die Autohändler bzw. Hersteller merken das und  so wird der einzelne Kunde gerne abgespeist, wenn er ohne Anwalt verhandelt.  

Aufgrund meiner Erfahrung in zahlreichen gleichgelagerten Fällen, weiß ich, 

worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren. 



5. Kosten und Anwaltsgebühren 


Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?


I.d.R. ist das Kaufvertragsrecht von Ihrer Versicherung umfasst.  Gerne werde ich beim Versicherer vorab kostenlos eine Deckungszusage einholen.


Ansonsten gilt: 

Wer vor Gericht obsiegt, hat in Deutschland gegen die unterliegende Partei einen Anspruch auf Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten.



6. Kontakt 

Kostenlose Erstberatung direkt online: 

Informieren Sie sich schnell, unverbindlich und kostenlos per E-Mail 

abgasskandal@t-online.de   oder per nachstehender Online-Kontaktanfrage. 

Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und zur Prüfung meiner Ansprüche gespeichert werden.


Geben Sie dabei bitte wenn möglich, die Daten an, die ich für eine individuelle Prüfung Ihres Falles benötige.

Fahrzeugmodell?

Kaufpreis?

Kilometerstand bei Kauf und Kilometerstand heute?

Ist das Fahrzeug finanziert oder geleast?

Waren Sie im Zeitpunkt des Kaufs rechtsschutzversichert? 

Sie erhalten alsbald  eine Beurteilung Ihres Falles und des besten Klagewegs.

 

Kostenfreie Online-Kontaktanfrage




Unverbindlich können Sie mir gerne auch (auch unvollständig) folgende Unterlagen 

per E-Mail abgasskandal@t-online.de

  •  Kaufvertrag bzw. verbindlicher Bestellungsantrag und/oder Auftragsbestätigung
  •  Zulassungsbescheinigung Teil 1 und/oder Teil 2
  •  ggfs. Darlehensvertrag (Finanzierungsvertrag) oder Leasingvertrag
  •  ggfs. Rechtsschutzversicherungpolice 


Kostenlose Erstberatung auch direkt per Telefon!

Direktkontakt 0231 422100



Kostenlose Erstberatung auch per Post!

Selbstverständlich können Sie mir Ihre Anfrage und/oder Unterlagen auch per Post zuschicken. 

Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und zur Prüfung meiner Ansprüche gespeichert werden.

  •  Kaufvertrag bzw. verbindlicher Bestellungsantrag und/oder Auftragsbestätigung
  •  Zulassungsbescheinigung Teil 1 und/oder Teil 2
  •  ggfs. Darlehensvertrag (Finanzierungsvertrag) oder Leasingvertrag
  •  ggf. Rechtsschutzversicherungspolice 





 



1.

Schlagworte 

Schlagworte 

Abgasskandal Abschalteinrichtung AdBlue Audi Beschluss BGH BiTurbo-Motoren BMW Daimler Deutsche Umwelthilfe Ducato EA189 EA288 EA897 EA897evo Ersatzlieferung EU-Sammelklage EU6 Euro-5 Euro-6 Fahrkurvenerkennung Fiat Finanzierungskosten Iveco KBA Mercedes Mercedes-Benz MFK Multijet Musterfeststellungsklage Nutzungsentschädigung OM651 Porsche Presse Rückruf Schadensersatz Skoda Software-Update Thermofenster Verjährung Volkswagen VW Wohnmobil Zykluserkennung § 852 bzw. / VW-Abgasaffäre bzw. VW-Dieselgate, ACE-Vertrauensanwalt, FCA-Abgasskandal, Fiat-Dieselskandal, 



ird ein seit dem 18. September 2015 aufgedeckter Vorgang bezeichnet, bei dem die VW AG eine illegale Abschalteinrichtung (Manipulationssoftware) in der Motorsteuerung  ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um die US-amerikanischen Abgasnormen zu umgehen. In Diesel-Autos wurde eine Software verbaut, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und geringere Ausstoßmengen vorspiegelt.

Laut eigenen Angaben der Volkswagen AG ist die betreffende Software in weltweit etwa elf Millionen Fahrzeugen im Einsatz betroffen. Betroffen sind laut dem deutschen Bundesverkehrsministerium auch in Deutschland zugelassene Autos (neben VW ebenso Fahrzeuge von Audi, Seat, Skoda). Als Folge des Skandals mußte der u.a. der Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG, Martin Winterkorn, zurücktreten. Wegen des Verstoßes gegen die Abgas-Normen hat das Kraftfahrt-Bundesamt den Volkswagen-Konzern in Deutschland mittlerweile zum Rückruf von gut 2,5 Millionen Autos verpflichtet. 



2. Urteile pro Käufer


Erstmals seit Bekanntwerden des VW-Abgas-Skandals im September 2015 hat ein nun im Mai 2016 ein deutsches Gericht pro Verbraucher entschieden!


Ein Vertrags-Autohändler muss den betreffenden, manipulierten Wagen zurücknehmen sowie den Kaufpreis erstatten – abzüglich einer geringen Pauschale für die bisher gefahrenen Kilometer. In der Urteilsentscheidung heißt es, dass der Vertrags-Händler länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt habe, den Mangel zu beheben.  Den Käufern müsse daher der Kaufpreis erstattet werden. Sogar das Geld für nachträglich angebrachte Extras sollen die Käufer zurückbekommen. 


LG München I, Urteil vom 17.5.2016. Az. 23 O 23033/15 




Nunmehr hat im Juni 2016 ein weiteres deutsches Gericht pro Verbraucher entschieden!

Das Gericht in diesem Fall sieht den erhöhten Schadstoffausstoß eines VW Passat Variant Comfortline BlueMotion 1,6 l TDI  als erheblichen Sachmangel an, da der wahre Ausstoß von schädlichen Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung abweiche. Da trotz einer Nachbesserungsfrist nach 2 Monaten keine Abhilfe geschaffen wurde,kann der Kauf rückabgewickelt werden.  


LG Lüneburg, Urteil vom 2.6.2016, Az. 4 O 3/16 




3. Ihre Rechte 


Was sind die Rechte des Käufers?  


Der getäuschte Fahrzeugkäufer hat i.d.R. verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer:



Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist  einzelfallabhängig.   


Daneben können auf dem Verhandlungswege mit dem Händler individuelle Lösungen erzielt werden.




4. Mein Tipp 


 

Bedenken Sie: 

Als normaler Autokäufer haben Sie eine geringe Überzeugungskraft im Gegensatz zu einem fachlich versierten Rechtsanwalt. VW merkt das und  so wird der einzelne Kunde gerne abgespeist, wenn er ohne Anwalt verhandelt. 

 


5. Kosten und Anwaltsgebühren 

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?

I.d.R. ist das Kaufvertragsrecht von Ihrer Versicherung umfasst.  Gerne werde ich beim Versicherer vorab eine Deckungszusage einholen.


Ansonsten gilt: 


Wer vor Gericht obsiegt, hat nämlich in Deutschland gegen die unterliegende Partei einen Anspruch auf Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten




6. Betroffene Fahrzeuge können sein

Bei VW sollen  Modelle aus den Baujahren 2008-2014 vom VW Dieselgate Abgasskandal VW Schaden betroffen sein:

 

VW Golf VI (GTD, Variant, Cabrio), VW Jetta,VW Passat VII, VW Polo, VW Scirocco, VW Caddy, VW Eos,VW Sharan,VW Tiguan I,VW Transporter TDI

Bei Audi sollen Modelle der Baujahre: 2009 – 2014 vom VW Dieselgate Abgasskandal betroffen sein: 

 

Audi A1, Audi A3, Audi A4, Audi A6, Audi Q3, Audi Q5, Audi TT


Bei Skoda sollen Modelle der Baujahre  2009 – 2014 vom VW Dieselgate Abgasskandal betroffen sein: 

 

Octavia, Fabia, Roomster, Superb, Yeti 


 VW-Abgasskandal Dortmund Rechtsanwalt 

  

 

 

 

 

        







11. Deliktische Haftung anderer Hersteller bzw. für andere manipulierte Motoren als VW EA189 erreicht Oberlandesgerichte: 

Das OLG Düsseldorf hat die Porsche AG wegen eines mit einem manipulierten 3-Liter-Euro-6 Diesel-Motors ausgestatteten Porsche Cayenne auf der Grundlage von § 826 BGB verurteilt, vgl. Urt. v. 30.1.2020 – I-13U 81/19, BeckRS 2020, 1048 =  juris = nrwe.de. 

Das OLG Karlsruhe hat im Nachgang zum VW-Grundsatzurteil des BGH nun auch die Audi AG im Fall eines EA 189 Motors wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt, vgl. Urt. v. 27.5.2020 – 13 U 510/19 (unveröffentlicht).

Das OLG Koblenz hat die Audi AG wegen der Manipulation des Motors EA 897 (3.0 Liter Hubraum, Euro 6) zu Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt, vgl. Urt. v. 5.6.2020 – 8 U 1803/19, BeckRS 2020, 17355.

Das OLG Celle will klären, ob das KBA auch über das Vorhandensein illegaler Abschalteinrichtungen im VW Motor EA 288 getäuscht wurde und erhebt in diesem Zusammenhang Beweis über den Verbau derartiger Abschalteinrichtungen, vgl. Hinweis- und Beweisbeschl. v. 14.7.2020 – 7 U 532/18, BeckRS 2020, 19389. 

Das OLG Naumburg hat die Daimler AG wegen einer Manipulation des Motors OM 651 (Mercedes GLK 220 CDI) zu Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt, vgl. Urt. v. 18.9.2020 – 8 U 8/20 (unveröffentlicht).

  

2. Unklarheiten bezüglich Legalität, Wirksamkeit und negativen Folgen des VW EA-189 Software-Updates
a) In den VW-Verfahren wird zunehmend relevant, ob sich Volkswagen im Hinblick auf das Softwareupdate abermals wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftbar gemacht hat: Kläger bestreiten sowohl die Legalität des Updates (wegen der Implementierung verschiedener neuerlicher Abschalteinrichtungen) als auch den Wahrheitsgehalt der von VW getätigten Aussagen zum Nichtvorhandensein nachteiliger Auswirkungen. Zum Stand der Diskussion vgl. Heese JZ 2020, 178, 187 f. und insb.

  • OGH Österreich, Vorlagebeschl. v. 17.3.2020 – 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269: Inhalt der geschuldeten Leistung / Thermofenster als (un)zulässige Abschalteinrichtung
  • OLG Wien, Teilurt. v. 30.10.2019 – 4 R 62/19w, BeckRS 2019, 29766: „Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich ausgehend von diesen Grundsätzen auch bei der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007/EG. […] Dass das deutsche KBA dieses Thermofenster mit der Freigabe des Software-Updates nicht als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 715/2007/EG eingestuft hat, steht dem nicht entgegen, da die Frage, ob eine Abschalteinrichtung unzulässig ist oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, die von den Gerichten zu prüfen und zu beantworten ist. Ein solcher Verwaltungsakt kann lediglich zwischen den Beteiligten des dortigen Verfahrens wirken, die Klägerin aber nicht binden.“
  • Handelsgericht Wien, Urt. v. 26.11.2019 – 11 Cg 52/18m – 35, BeckRS 2019, 32104: Das Handelsgericht Wien hat in einem aktuellen, auf Betreiben des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) ergangenen Urteils festgestellt, dass VW schuldig ist, „im geschäftlichen Verkehr in Österreich … den unrichtigen Eindruck zu erwecken, durch ein Softwareupdate“ könnten die Grenzwerte „ohne Verschlechterungen hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, CC2-Immissionen, Motorleistung und Drehmoment sowie Geräuschimmissionen“ erreicht werden.
  • OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 23.7.2020 – 2 U 176/19, BeckRS 2020, 18765: Softwareupdate mit unzulässigen Abschalteinrichtungen und nachteiligen Nebenwirkungen?
  • LG Dortmund, Urt. v. 28.8.2020 – 4 O 53/20, BeckRS 2020, 22255: Kauf eines Fahrzeugs mit EA 189 nach dem 22.9.2015; Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB wegen Verwendung eines rechtswidrigen Thermofensters im Zusammenhang mit dem Software-Update.

b) Misstrauen gegenüber Software-Update drängt sich auf: In den U.S.-amerikanischen Zivilprozessen räumte Volkwagen frühzeitig ein, dass sich das Problem dort nicht (ohne Weiteres) im Wege eines einfachen Software-Updates beheben lasse, vgl. United States of America v. Volkswagen AG et al. (N.D. Cal.), Partial Consent Decree, 25. 10. 2016, S. 3:

Zitat: „At the present time, there are no practical engineering solutions that would, without negative impact to vehicle functions and unacceptable delay, bring the 2.0 Liter Subject Vehicles into compliance with the exhaust emission standards and the on-board diagnostics requirements to which VW certified the vehicles to EPA and CARB“.

Tatsächlich „leuchtet es schon intuitiv nicht ein, dass die Volkswagen AG mit dem Absatz von weltweit mehr als 11 Mio. manipulierten Fahrzeugen einen der größten Unternehmensskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte produziert, obwohl „doch ein einfaches, schnelles, kostengünstiges und ohne Nachteile für den betroffenen PKW auskommendes Update die Problemlösung bewirkt“, Heese JZ 2020, 178, 187 im Anschl. an Ring SVR 2018, 219, 221; s. auch Lempp NZV 2019, 141, 146 und ebenso OLG München, Urt. v. 4.3.2020 - 13 U 3669/19, BeckRS 2020, 6010 Rn. 93:

Zitat: „In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, dass ein gewisses Misstrauen nachvollziehbar erscheint: es stellt sich nämlich die Frage, warum die Beklagte noch im Jahr 2015 und darüber hinaus mit der streitgegenständlichen Software versehene Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, wenn es bereits Mitte 2016 möglich war, die vorgeschriebenen Werte auch anderweitig zu erreichen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden wäre - und diesen Zustand sogar nachträglich durch ein Software-Update herzustellen, dessen Installation 35 € kostet.“

c) Zwei Bundesbehörden - zwei Meinungen: In einer Pressemitteilung vom 11.9.2019 erklärte das Umweltbundesamt: "Reale Stickoxid-Emissionen von Diesel-Pkw nach wie vor zu hoch: [...] Software-Updates bei Euro-5-Diesel-Pkw mit dem VW-Motor EA 189 bringen hingegen nur eine Stickstoffoxid-Minderung von rund 25 Prozent. Die neuen Ergebnisse zeigen zudem deutlich höhere Emissionen auch bei CO2 bzw. höheren Kraftstoffverbrauch. [...] Die Messungen an acht Fahrzeugen ergaben, dass die Updates die NOx-Emissionen im Realbetrieb durchschnittlich um rund 25 Prozent mindern. Die Emissionen nach Software-Update liegen bei durchschnittlich 588 mg/km; mehr als das Dreifache des Labor-Grenzwertes. Deshalb ist die technische Nachrüstung von Euro-5-Diesel-Pkw mit SCR Katalysatoren weiterhin absolut notwendig."

Das Kraftfahrt-Bundesamt kommt in einer eigenen Studie vom 10.1.2020 - ohne sich dabei mit der Studie des Umweltbundesamtes auseinanderzusetzen - praktisch zum gegenteiligen Ergebnis: "Für die vom verpflichtenden Rückruf betroffenen Fahrzeuge wurden zur Überprüfung der Software-Updates nur Verifizierungsmessungen im realen Straßenverkehr absolviert. Es konnten überwiegend sehr deutliche Verbesserungen bei den RDE-Messungen erreicht werden. Die verpflichtenden Software-Updates erzielen eine NOX-Einsparung von rund 41 %. [...] Die Untersuchungen bestätigten, dass die Software-Updates eine durchgehend positive Wirkung auf die Abgasemissionen der Fahrzeuge haben."

d) Erster KBA-Rückruf betreffend VW-Software-Update: Das KBA hat erstmals eine Modellreihe von VW-Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 zurückgerufen und dabei konkret das Software-Update beanstandet, vgl. VW EOS-Rückruf v. 14.9.2020, 010225: „Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7“ (= Aufspielen des EA 189 Software-Updates).

e) Herstellerverband legt mit Privatgutachten zu Thermofenstern nach: Die Ingenieure Beidl, Koch und Rottengruber haben im Auftrag der „Herstellergruppe 1 des Verbandes der Automobilindustrie VDA e.V.“ eine „Kurzstudie“ erstellt. Sie trägt den sperrigen Titel „Wissenschaftliche Analyse zum Einsatz temperaturabhängiger Emissionsregelungen von Dieselmotoren - Technische Studie zum Stand des Wissens, Weiterentwicklung des Standes der Technik und zur Bewertung der generellen Notwendigkeit temperaturabhängiger Emissionsregelungsansätze mit besonderem Schwerpunkt auf Abgasrückführsysteme“. Im Ergebnis bestätigen die Gutachter „ausdrücklich die Frage nach der Notwendigkeit von temperaturabhängigen Emissionsregelungsalgorithmen“, vgl. Beidl/Koch/Rottengruber Studie.

Einordnung: Hintergrund der Studie scheint auf den ersten Blick das klare Votum der EU-Generalanwältin Sharpston zur nahezu umfassenden Unzulässigkeit von Thermofenstern zu sein, vgl. Schlussantrag Sharpston v. 30.4.2020 aaO. Rn. 146:

Zitat: „Meines Erachtens können nur die sofortigen Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen."

Man muss sich klarmachen, dass tatsächlich wenig dafürspricht, dass der EuGH die typischerweise zum Einsatz kommenden Thermofenster nicht als europarechtswidrig einordnet wird. Daher dürfte die Studie im Ergebnis eher darauf abzielen, die Verteidigungsstrategie der Hersteller gegen die nationale privathaftungsrechtliche Inanspruchnahme aus § 826 BGB zu befördern. Diese geht dahin, man habe – mit Wissen und Segen des KBA – allenfalls juristische Graubereiche ausgenutzt; jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Und eine Haftung wegen fahrlässigem Verhalten scheidet nach dem aktuellen Stand in der BGH-Rechtsprechung aus.

    

3. Keine Verjährung von Käuferansprüchen schon Ende 2018sondern frühestens Ende 2019 und vielleicht noch später: Nach ganz überwiegender Ansicht sind Ansprüche von EA 189-Käufern keinesfalls vor Ende 2019 verjährt; eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 war Käufern jedenfalls nicht zumutbar, vgl. statt vieler OLG Brandenburg, Urt. v. 24.6.2020 – 4 U 147/19, BeckRS 2020, 17103 = juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.7.2020 – 13 U 999/19, BeckRS 2020, 17311 = juris; OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.2020 – 3 U 1869/19, BeckRS 2020, 15305 = juris; OLG Köln, Urt. v. 19.6.2020 – 19 U 273/19, BeckRS 2020, 20719 = juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.1.2020 – 1 U 131/19, BeckRS 2020, 517; Urt. v. 30.1.2020 – 1 U 137/19, BeckRS 2020, 1974 und OLG Stuttgart, Urt. v. 30.4.2020 – 7 U 470/19, BeckRS 2020, 7263 und Beschl. v. 29.6.2020 – 9 U 148/20, BeckRS 2020, 14591 sowie die ganz überwiegende LG-Rechtsprechung (s. unten) gegen z.B. OLG München, Hinweisbeschl. v. 3.12.2019 – 20 U 5741/19, BeckRS 2019, 31911 und OLG Koblenz, Urt. v. 24.8.2020 – 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955.

In jüngster Zeit mehren sich zudem Entscheidungen der Landgerichte, wonach die Verjährung nicht einmal vor Ende 2017 zu laufen begonnen habe. Auch die Diskussion um die Anwendung von § 852 BGB nimmt langsam Fahrt auf (vgl. eingehend unten). Volkswagen zieht den Verjährungseinwand derweil offenbar zunehmend strategisch zurück, vgl. neben LG Kiel (s. unten) nun auch LG Hannover, Urt. v. 7.9.2020 – 12 O 238/19, BeckRS 2020, 22676 Rn. 38.

   

4. Vorsitzender Richter am LG Braunschweig gibt seine irrige Rechtsauffassung im Lichte der BGH-Grundsatzentscheidung widerwillig auf, lässt sich aus der Reserve locken und legt sein wahres Motiv offen: Der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des LG Braunschweigs Serra de Oliveira hatte in einem Einzelrichter-Beschluss angekündigt, die bisherige Linie des Landgerichts, wonach deliktische Ansprüche gegen die Volkswagen AG ausscheiden sollen, aufzugeben. Die Ausführungen in dem Beschluss entbehren nicht jeder Komik, da der Widerwille, sich dem Druck des BGH faktisch beugen zu müssen, mehr als deutlich wird, vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 2.6.2020 - 11 O 4083/18, BeckRS 2020, 10752 = juris:

Zitat: „Die Entscheidung [des BGH] erscheint teilweise überraschend, ergänzungsbedürftig, ja einmal sogar fragwürdig. Im Einzelnen: [...]". Aber: "Trotz aller aufgeführten Punkte erscheint die vom BGH vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund wird der Unterzeichner seine bisherige Rechtsauffassung aufgeben." 

Durch die vorstehend formulierte Kritik, die von Sievers in DAR 2020, 494, 498mit einem Wortlautplagiat geadelt wurde, ließ sich der für die rechtsfehlerhafte Abweisung unzähliger Käuferklagen mitverantwortliche Braunschweiger Landrichter nun aus der Reserve locken, vgl. Urt. v. 14.8.2020 – 11 O 6111/18, BeckRS 2020, 22008 Rn. 30 = juris Rn. 35:

Zitat: „Der Kläger muss sich indes im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (BGH, a.a.O., Rn. 64; a. A. aber (weiterhin) Heese, a.a.O. [Anm: zitiert wird die Rechtsprechungssammlung dieser Projektwebseite]; die diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere die trotzige Aufzählung sämtlicher in seinem Sinne ergangenen landgerichtlichen Entscheidungen - entbehren nicht jeder Komik, da der Widerwille, dass der BGH in dieser wirtschaftlich äußerst wichtigen Frage seiner rechtsirrigen Auffassung nicht gefolgt ist, mehr als deutlich wird.)“.

Interessant ist dabei, dass das wahre und als solches sachfremde (vgl. hierzu die Meldung Nr. 17 unten) Motiv hinter den Braunschweiger Fehlurteilen offen zu Tage tritt, vgl.: aaO. Rn. 30 bzw. 35 „wirtschaftlich äußerst wichtigen Frage“ und abermals aaO. Rn. 36 bzw. 41 „wirtschaftlich sehr wichtigen Frage“. Hierzu passt es gut, dass – und abermals gegen den Rest der deutschen Zivilgerichte – im Rahmen der Wertschwundformel von einer Gesamtlaufleistung von nur 200.000 km ausgegangen und damit der Nutzungsersatz künstlich hochrechnet wird, vgl. aaO. Rn. 33 bzw. Rn. 38.

Von einer insgesamt „mangelnden gesunden Distanz“ zwischen der Braunschweiger Justiz und Volkswagen sprechen Keuchel und Votsmeier, Der VW-Dieselskandal und die Justiz: Gefährliche Nähe in Niedersachsen / Justiz mit Beißhemmungen, in: Handesblatt v. 9.9.2020 (print und online ).

Vgl. weiter zur der von den Ausführungen des BGH völlig unbeirrten und geradezu trotzigen Festhaltung des Wissenschaftlers an seiner Auffassung nun schon wieder Heese NJW 2020, 2779: Außer Spesen nichts gewesen - Der Dieselskandal, das Deliktsrecht und der Bundesgerichtshof. Ebenso trotzig, weil wider dem BGH wie Heese, nun auch Arnold JuS 2020, 684, 686 f.: 

Zitat. „Der BGH fürchtet freilich, durch einen Ausschluss der Vorteilsausgleichung „würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt“. Effektive Prävention für die Zukunft geht tatsächlich mit Nachteilen für die Schädiger im Anlassfall einher. Und sie kann entsprechende Vorteile durchaus beim Geschädigten belassen. Für sie wird so ein Anreiz geschaffen, bei vergleichbaren Skandalen um ihr Recht zu kämpfen und so zugleich Gemeinwohlinteressen zu stärken. Mit Strafe hat das nichts zu tun, sondern mit effektiver Prävention, und die ist im hier betroffenen Kontext dringend nötig: Der Umgang der Autoindustrie mit Abgasrichtwerten hat massive Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Das Haftungsrecht kann einen (kleinen) Beitrag dazu leisten, diese Gemeinwohlbelange zu schützen."

Und besonders trotzig – weil kurz und knackig – Otte-Gräbener, BB 2020, Heft 37, Umschlagteil, I: 

Zitat: „Dies überzeugt nicht, da ein solcher Vorteilsausgleich zu einer unbilligen Entlastung des arglistig täuschenden Schädigers führt".

        

5. BGH lehnt Haftung in Neukäufer-Fällen pauschal ab / Landgerichte weichen ab: Der BGH hat die Haftung der Volkswagen AG gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug erst nach dem 22. September 2015 erworben haben, pauschal, d.h. ohne Rücksicht auf deren Kenntnisse zur Betroffenheit des erworbenen Fahrzeugs, abgelehnt. Das Unwerturteil der Tat sei durch eine an den Kapitalmarkt gerichtete ad hoc-Mitteilung „relativiert“ worden. „Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt“, vgl. Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146 = juris und Pressemitteilung v. 30.7.2020.

Die pauschale Enthaftung durch den BGH findet in der Instanzrechtsprechung zunehmend Kritik. In aktuellen Entscheidungen lehnen Landgerichte die rigide Position des BGH im Urt. v. 30.7.2020 explizit ab und verurteilen aus § 826 BGB, vgl. LG Krefeld, Urt. v. 19.8.2020 – 2 O 541/19, BeckRS 2020, 20909 = nrwe.de: Erwerb am 16.8.2016 direkt von Hersteller VW und LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.8.2020 – 11 O 432/19 (unveröffentlicht): Erwerb eines Seat am 28.10.2015.

Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten die Rechtslage schon zuvor abweichend vom BGH beurteilt, vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.3.2020 – 10a U 1907/19, BeckRS 2020, 3280: Erwerb am 22.9.2015; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.2.2020 – 3 U 89/19, BeckRS 2020, 1979 = juris: Erwerb am 15.11.2016; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495: Erwerb am 28.11.2016; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2019 – 13 U 71/19, BeckRS 2019, 42269: Erwerb am 16.1.2016; OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat), Urt. v. 4.10.2019 – 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559 = juris = nrwe.de: Erwerb am 24.10.2016; Urt. v. 19.2.2020 – 5 U 47/19, juris: Erwerb am 14.10.2015; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2020 – 14 U 294/19, BeckRS 2020, 12482: Erwerb am 25.11.2015; Urt. v. 12.3.2020 – 14 U 105/19, BeckRS 2020, 6021 = juris: Erwerb am 13.4.2016; Urt. v. 12.3.2020 – 14 U 302/19, BeckRS 2020, 3450: Erwerb am 24.11.2015; Urt. v. 13.02.2020 – 14 U 244/19, BeckRS 2020, 7010: Erwerb am 20.5.2016; Urt. v. 16.1.2020 – 14 U 166/19, BeckRS 2020, 280: Erwerb am 8.2.2016 und in Kenntnis des Abgasskandals aber in Unkenntnis der konkreten Auswirkungen (insb. drohende Möglichkeit der Stilllegung); OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.12.2019 – 17 U 69/19, BeckRS 2019, 35968 = juris: Erwerb am 16.6.2016; OLG Stuttgart (2. und 7. Zivilsenat), Urt. v. 2.4.2020 – 2 U 249/19, juris: Erwerb am 10.12.2015 und Urt. v. 19.12.2019 – 7 U 85/19, BeckRS 2019, 40971: Erwerb am 15.11.2015. Grundlegend bereits Heese NJW 2019, 257, 262 f.

Auch der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz hatte sich dieser Linie angeschlossen, vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 13.3.2020 – 8 U 1351/19, BeckRS 2020, 6237 = juris: Erwerb am 17. Januar 2016 und OLG Koblenz, Urt. v. 3.4.2020 – 8 U 1956/19, BeckRS 2020, 5086. Mit bemerkenswerter Klarheit führte der Senat zur Begründung aus: „Anders als etwa das OLG Celle oder etwa der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O.) vermag der Senat gerade nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihr vorausgegangenes Verhalten nicht (mehr) vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst und die Öffentlichkeit informiert hat. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte hat weder in der ad hoc-Mitteilung vom September 2015 noch bei der Erteilung von Informationen, die die von ihr eingerichtete Suchmaske begleiteten, offen gelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Sie hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag auch insoweit klargestellt, zu keinem Zeitpunkt in solcher Weise informiert zu haben und hat betont, dass sie den Bescheid des KBA in der Sache weiterhin für falsch halte und sich dem letztlich aus unternehmenspolitischer Verantwortung gebeugt zu haben. Die Beklagte bagatellisiert nicht nur bis heute den Schaden für die Umwelt und die hierauf bezogene Individualbetroffenheit, sondern sie trägt weiterhin vor und behauptet, dass sie gar keine unerlaubte Abschalteinrichtung eingebaut habe und dass die der Zulassung zugrunde zu legenden Schadstoffwerte richtigerweise unter Laborbedingungen hätten ermittelt werden dürfen."
  

6. BGH lehnt Deliktszinsen für Altkäufer ab; Präventionsfunktion des Deliktsrechts wird dadurch vollends zum Lippenbekenntnis: Der VI. Zivilsenat hat sich in mehreren Entscheidungen gegen die Anwendung von § 849 BGB im VW-Fall ausgesprochen. Käufer, die ihr Fahrzeug vor dem 22. September 2020 erworben hatten müssen sich daher nicht nur einen Nutzungsabzug gefallen lassen, sondern erhalten auch keine Deliktszinsen, vgl. BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 397/19, BeckRS 2020, 19838 = juris und VI ZR 354/19, BeckRS 2020, 19274 = juris: „Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes“, vgl. Pressemitteilung v. 30.7.2020.

Die Entscheidung des VI. Zivilsenats ist klar abzulehnen; sie leidet an einem offensichtlichen Widerspruch, vgl. Heese NJW 2020, 2779 und bereits zutreffend wie in aller Deutlichkeit statt vieler OLG Oldenburg, Urt. v. 12.3.2020 – 14 U 302/19, BeckRS 2020, 3450 Rn. 57: "Das gegen eine Verzinsung nach § 849 BGB vorgebrachte Argument, der Geschädigte habe sich des Geldes nicht ersatzlos begeben, weil er ein Fahrzeug zur Nutzung erhalte (OLG Hamm, a.a.O.), überzeugt den Senat nicht. Diesem Umstand ist durch die Anrechnung der gezogenen Nutzung im Wege der Vorteilsausgleichung ausreichend Rechnung getragen. Anderenfalls wäre der Umstand, dass der Geschädigte ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, einerseits zum Nachteil des Geschädigten doppelt berücksichtigt und andererseits würde ein Absehen von der Anwendung des § 849 BGB bei zusätzlicher Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu einer Privilegierung der Beklagten führen, die sie gerade als vorsätzlich sittenwidrige Schädigerin nicht verdient".
 

7. Erste EuGH-Entscheidung zum Dieselskandal: Der EuGH hat seine erste Entscheidung im Kontext des Dieselskandals verkündet. In dem österreichischen Vorlageverfahren ging es um die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Herstellerklagen gegen die Volkswagen AG.

Nach Auffassung des EuGH kann der Hersteller eines manipulierten Diesel-Kraftfahrzeugs unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nur in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem die Manipulationshandlung vorgenommen wurde, sondern auch in allen Mitgliedstaaten, in denen die manipulierten Fahrzeuge anschließend erworben wurden, vgl. EuGH, Urt. v. 9.7.2020 – Rs C‑343/19, BeckRS 2020, 15180 (auch hier veröffentlicht). Mit seinem Urteil folgte der EuGH dem Votum des Generalanwalts v. 2.4.2020, BeckRS 2020, 4840 (auch hier veröffentlicht).

Die Entscheidung des EuGH ist keine Überraschung – sie liegt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ubiquitätsprinzip unter der EuGVVO. Ob es allerdings eine strategisch kluge Entscheidung ist, in Österreich anstatt in Deutschland gegen VW zu klagen, steht auf einem anderen Blatt, zumal die österreichischen Gerichte im vorliegenden Kontext bisher nicht eben Pionierarbeit geleistet haben.

      

8. BGH verkündet sein Urteil im VW-Dieselskandal (Herstellerhaftung aus § 826 BGB, Grundfall EA 189): Am 25. Mai 2020 hat der BGH seine erste Entscheidung zu den Klagen geschädigter Fahrzeugkäufer gegen den VW-Konzern verkündet und die Volkswagen AG erwartungsgemäß im sogenannten Grundfall des Dieselskandals wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt, vgl. Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 = juris und hierzu die Pressemitteilung des BGH. Für die Urteilsverkündung wurde Medienöffentlichkeit zugelassen; vgl. den ARD-Mitschnitt.  

Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2020 konnte bereits als gesichert gelten, dass der BGH die Volkswagen AG im Grundfall (= Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 und Erwerb des Fahrzeugs vor Bekanntwerden des Skandals im September 2015) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) zu Schadensersatz verurteilen wird. Der Vorsitzende Richter gab im Rahmen der Verkündung des Urteils in aller Deutlichkeit zu erkennen, dass der Senat die von VW zur Verteidigung vorgebrachten Argumente für offensichtlich verfehlt hält. 

Dagegen fand der VI. Zivilsenat leider nicht den Mut zur Rechtsfortbildung, soweit es um die Frage des Nutzungsersatzes geht. Vielmehr hat der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach selbst im Anwendungsbereich des besonderen Haftungsgrundes aus § 826 BGB eine unbegrenzte Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung stattfinden soll. Damit ist eine historische Chance verpasst, die Gestaltungskraft des Privatrechts gegen vorsätzlich schädigendes Verhalten effektiv zur Geltung zu bringen, vgl. dagegen zutreffend z.B. LG Osnabrück, Urt. v. 19.11.2019 – 11 O 1320/19, BeckRS 2019, 33568 Rn. 49 f.; LG Mühlhausen, Urt. v. 11.10.2019 – 6 O 647/17, BeckRS 2019, 25236 Rn. 59; LG Hannover, Urt. v. 4.7.2019 – 4 O 355/18, BeckRS 2019, 15421 Rn. 22; LG Weiden (Oberpfalz), Urt. v. 6.12.2019 – 11 O 148/19, BeckRS 2019, 31956; LG Kiel, Urt. v. 1.10.2019 – 11 O 243/18, BeckRS 2019, 23799 Rn. 39 f. und viele andere (s. unten); s. grundlegend bereits Heese NJW 2019, 257, 261 und VuR 2019, 123, 129: Absehen von Vorteilsausgleichung zur Gewährleistung der Präventionsfunktion des § 826 BGB. Dem folgen im Ergebnis nunmehr auch Klöhn ZIP 2020, 341und Staudinger NJW 2020, 641 (Rechtsgutachten für Hausfeld, Berlin). Ebenso nun Arnold JuS 2020, 684, 686 f.

Vgl. aktuell LG Frankfurt (Main), Urt. v. 30.4.2020 – 2-27 O 2/19, BeckRS 2020, 8409 Rn. 32 ff.; LG Halle, Urt. v. 19.3.2020 – 9 O 22/19, BeckRS 2020, 4820 Rn. 17; LG Mannheim, Urt. v. 7.2.2020 – 9 O 258/19, BeckRS 2020, 4003 Rn. 25 und LG Mainz, Urt. v. 6.2.2020 – 9 O 124/19, BeckRS 2020, 1991 Rn. 57 ff.: "Für gewöhnlich muss sich der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen [...] Das gilt allerdings nicht im Rahmen des hier vorliegenden Schadenersatzanspruches nach § 826 BGB auf Ersatz des negativen Interesses (so Heese NJW 2019, 257; anderer Auffassung OLG Köln, Beschlüsse vom 29.11.2018 und 03.01.2019 - 18 U 70/18 -; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019-5 U 1318/18-, Urt. v. 16.09.2019- 12 U 61/19-, juris Rz. 69). Diese Ausnahme gebietet der Schutzzweck der Norm des § 826 BGB im vorliegenden Fall. § 826 BGB dient nämlich auch dem Zweck, sittenwidrige und vorsätzliche, d.h. besonders verwerfliche Schädigungen zu verhindern. Dies zeigt schon die enorme Haftungsausweitung auf jegliche Vermögensschäden. Wer arglistig handelt, soll nicht auch noch durch Nutzungsersatz unangemessen entlastet werden, zu mal dieser auch noch an dem in Anbetracht der wahren Sachlage völlig überhöhten Kaufpreis gemessen würde (so zutreffend Heese NJW 2019, 257, 261 f. mwN)."

BGH und Oberlandesgerichte tun sich mit einer Abkehr vom (vermeintlichen) Dogma des "Bereicherungsverbots" dagegen schwer. Eine zur Frage der Aussetzung eines Individualrechtsstreits ergangene Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein zeigt den Wertungskonflikt allerdings mehr als deutlich. Die Vorinstanz hatte das Verfahren im Hinblick auf die anhängige Musterfeststellungsklage gegen den Willen des Käufers ausgesetzt. Die Beschwerde des Käufers dagegen hatte Erfolg. Das OLG hat die Verzögerungsstrategie der Herstellerin erkannt und führt bezeichnender Weise aus: "[...] Zusätzlich muss bedacht werden, dass – wie senatsbekannt ist – gerade in den VW-Verfahren Verfahrensbeteiligte durchaus auch „auf Zeit“ spielen und die weitere Nutzung der streitbefangenen Pkw bei Privatkäufern wirtschaftlich nicht den klagenden Privatkäufern, sondern den beklagten Händlern oder dem beklagten Hersteller zugutekommt. Auch derartige Momente wären in eine Ermessensentscheidung einzustellen gewesen.", vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.3.2019 - 17 W 3/19, NJW-RR 2019, 1151, 1152.

    

9. LG OsnabrückLG Kiel, LG Magdeburg und AG Marburg zur verlängerten Haftung der Volkswagen AG wegen des sog. Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB: Der Anspruch gegen die Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verjährt nach §§ 195, 199 BGB binnen drei Jahren, wobei umstritten ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat (nach hM erst ab 2016, nach mM bereits ab 2015, s. unten). Für Klagen, die erst im Jahr 2020 erhoben wurden und die nicht von der Verjährungshemmung infolge der Anmeldung zur VW-MFK profitieren, kommt es darauf an, ob § 852 BGB vorliegend anwendbar ist. Diese Frage wurde in der Rechtsprechung bisher nur vereinzelt diskutiert; es besteht auch hier keine Einigkeit:

Das AG Marburg geht im Rahmen eines aktuellen Beschlusses davon aus, dass dann weiterhin der sog. Restschadensersatzanspruch in Gestalt der Herausgabe wenigstens der durch die unerlaubten Handlung erlangten Vorteile nach § 852 BGB bestehe, der frühestens in 10 Jahren verjährt, vgl. AG Marburg, Beschl. v. 16.6.2020 – 9 C 891/19, juris:

„Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren (vgl. BGH Urt. verkündet am 12.05.2016, I ZR 48/15).“

Vgl. nun ebenso LG Magdeburg, Urt. v. 25.6.2020 – 10 O 1856/19, BeckRS 2020, 14167: 

„Schließlich prüfen die, eine Verjährung der 2019 erhobenen Klagen bejahenden Gerichte nicht, - die nach der Rechtsansicht der Kammer hier allerdings nicht erhebliche Problematik -, ob nicht möglicherweise ein Anspruch aus § 852 BGB mit 10-jähriger Verjährungsfrist gegeben ist. […] Auch von daher überzeugt die Meinung, die Ansprüche angesichts der Verjährung grundsätzlich abzulehnen nicht, da dann wohl ein Anspruch aus § 852 BGB vorliegen würde.“

Vgl. zudem LG Kiel, Hinweisbeschl. v. 2.7.2020 – 17 O 124/20 (hier veröffentlicht):

„Zwar dürften im Ausgangspunkt deliktische Ansprüche verjährt sein. Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass er die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von§ 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen.“

Die Volkswagen AG bleibt ihrer bisherigen Prozessführungsstrategie treu und sucht auch insoweit gerichtlichen Entscheidung zu ihren Lasten zu verhindern, vgl. mit dem Hinweisbeschluss veröffentlichte Reaktion des Prozessvertreters von VW zum Hinweis: „[…] teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen“.

Das LG Osnabrück hat die Anwendbarkeit von § 852 BGB im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs abgelehnt, für einen Neuwagenerwerb allerdings offengelassen, vgl. Urt. v. 3.7.2020 – 6 O 842/20, BeckRS 2020, 17605 Rn. 40 ff:

„Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf den sog. Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB zu. Zwar wäre ein diesbezüglicher Anspruch nicht verjährt, da insofern - abweichend zu den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (vgl. Palandt, 78. Auflage, § 852 Rn. 1) - eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt (§ 852 S. 2 BGB). Jedoch liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits nicht vor.

Bei der Norm des § 852 S. 1 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bleibt erhalten, jedoch wird sein Umfang auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat (vgl. Palandt aaO, § 852 Rn. 2). Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist der §§ 194 ff. BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt. Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dem Mittäter die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgezeigten Zweck des § 852 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögensverschiebung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63).

Die Beklagte hat indes durch die von ihr begangene unerlaubte Handlung jedenfalls in Bezug auf den Kläger nichts erlangt. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Pkw nicht von der Beklagten, sondern von der Fa. in als Gebrauchtwagen erworben. Die Beklagte ist mithin durch den Abschluss des hiesigen Kaufvertrages in keiner Weise bereichert. Ob dies beim Erwerb eines Neuwagens anders zu beurteilen wäre, kann hier dahinstehen, auch insoweit wäre aber jedenfalls bei einem Erwerb vom Händler nicht der gezahlte Kaufpreis, sondern nur die - von Klägerseite darzulegende - konkrete Bereicherung herauszugeben.

Ein Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 852 Abs. 1 BGB kann nach alledem nicht angenommen werden (anders wohl AG Marburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 C 891/19, juris).“
      

10. Schadensersatzklage der Stadt Bonn gegen VW wegen des Erwerbs einer ganzen Fahrzeugflotte erfolgreich - dennoch bedenklicher Befund bei Rechtsdurchsetzung der öffentlichen Hand: Das LG Bonn hat einer Klage der Stadt Bonn wegen des Erwerbs einer ganzen Flotte von manipulierten EA 189-Fahrzeugen stattgegeben. Für die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung beim Erwerb von 27 Fahrzeugen muss Volkswagen rund 470.000 € Schadensersatz zahlen zzgl. sog. Deliktszinsen iHv. 4% ab Kaufpreiszahlung, vgl. LG Bonn, Urt. v. 20.5.2020 - 1 O 481/18, BeckRS 2020, 10229.  

Ebenso hat das Land Rheinland-Pfalz erste Erfolge gegen die Volkswagen AG vor dem LG Mainz erzielt, vgl. Urt. v. 24.4.2020 – 2 O 22/19, BeckRS 2020, 13738 und 2 O 24/19, BeckRS 2020, 13739 sowie 2 O 25/19, BeckRS 2020, 13740: Schadensersatz aus § 826 BGB zzgl. Deliktszinsen aus § 849 BGB.

Die Volkswagen AG hatte sich in diesen Fällen erfolglos auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, nach der die öffentliche Hand nur in Braunschweig hätte klagen können.

Hinzuweisen ist auf einen noch laufenden Prozess der Stadt Wuppertal gegen die Volkswagen AG, in dem die Stadt zudem Aufwendungen für aufwendige Umbaukosten als weitergehenden Schadensersatz verlangt, vgl. hierzu die Wuppertaler Rundschau. 

Die Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen der öffentlichen Hand gegen die Volkswagen AG ist insgesamt aber keine Erfolgsgeschichte. In den meisten Fällen sind die öffentlichen Verantwortungsträger schlicht untätig geblieben und haben die auf der Hand liegenden Ansprüche verjähren lassen. Das geht zu Lasten der öffentlichen Haushalte und ist damit auch aus strafrechtlicher Sicht interessant, vgl. hierzu Handelsblatt, Bundesländer ließen im Dieselskandal Millionen liegen, 6.6.2020. 

   

11. Wahlrecht der Käufer - Vertragsrückabwicklung oder Festhalten am ungewollten Vertrag und Ersatz des "Restvertrauensschadens": OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 29.10.2019 – 17 U 102/18, BeckRS 2019, 28021 = juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2019 – 9 U 3/19, BeckRS 2019, 32200; ebenso bereits Heese NJW 2019, 257, 262.  

    

12. Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und kein "Rechtsmissbrauch": Durch eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wurde die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1a. BGB. Wer sodann die Anmeldung zur MFK rechtzeitig, d.h. bis Ablauf des 30.09.2019, zurückgenommen hat, profitiert nach § 204 Abs. 2 BGB von einer Fortdauer der Verjährungshemmung von weiteren 6 Monaten. Die teilweise vertretene Annahme, der Kläger könne insoweit rechtsmissbräuchlich handeln, ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung evident unzutreffend, vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.7.2020 – 13 U 1253/19, BeckRS 2020, 18299 = juris; OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.2020 – 3 U 123/20, BeckRS 2020, 15296 = juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.1.2020 – 1 U 135/19, BeckRS 2020, 7416; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.1.2019 – 12 O 130/19, BeckRS 2020, 329 und die ganz überwiegende Rechtsprechung (s. unten). 

 

13. Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt (Main) und Thüringen (Jena) verurteilen VW erstmals wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung: Derweil haben nun auch die Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt (Main) und Thüringen (Jena) die Volkswagen AG erstmals nach § 826 BGB verurteilt, vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 17.3.2020 - 5 U 154/19, BeckRS 2020, 8815; OLG Frankfurt (Main), Urt. v. 31.3.2020 – 13 U 134/19, BeckRS 2020, 8866 = juris und OLG Thüringen (Jena), Urt. v. 7.4.2020 – 7 U 1067/19, BeckRS 2020, 8289.

Lediglich von den Oberlandesgerichten Nürnberg und Rostock liegt zum Grundfall der VW-Herstellerhaftung noch immer keine Entscheidung vor. Angesichts des hohen Entscheidungsaufkommens an den meisten Oberlandesgerichten spricht allerdings inzwischen vieles dafür, dass es auch dort nicht an ausreichenden Gelegenheiten zur Verkündung einer Entscheidung mangelt, sondern dass die Bearbeitung der Verfahren verzögert wurde, um eine erste Entscheidung des BGH abzuwarten, vgl. in dieser Richtung bereits OLG Rostock, Verf. v. 5.9.2018 - 4 U 104/18 (hier veröffentlicht). 

  

14. EuGH Generalanwältin und High Court of England and Wales erklären EA 189-Abschalteinrichtung für illegal: Der High Court of England and Wales, der aktuell eine Sammelklage von 91.000 Käufern verhandelt, hat das in die Motorsteuerung implementierte "defeat device" für illegal erklärt, vgl. Urt. v. 6.4.2020 - [2020] EWHC 783 (QB), BeckRS 2020, 5159.

Die Generalanwältin beim EuGH Sharpston kommt in der Rechtssache Rs C-693/18 – Procureur de la République / Volkswagen AG zum gleichen Ergebnis: Bei der im Motor EA 189 verbauten "Umschaltlogik" handelt es sich um eine unionsrechtlich verbotene Abschalteinrichtung, vgl. Schlussantrag v. 30.4.2020 - RS C-693/18 und Pressemitteilung des EuGH v. 30.4.2020. 

Die Ausführungen der Generalanwältin zur "Motorschutzausnahme" lassen dabei auch weitergehende Schlussfolgerungen zur Illegalität von Thermofenstern zu, denn "[d]ie Generalanwältin ist [...] der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können. Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung" (vgl. PM).  

      

15. Software-Update als taugliche Maßnahme der Nacherfüllung? Parallel hierzu stellt sich auch im Gewährleistungsrecht die Frage, ob sich die Käufer das Software-Update als Maßnahme der Nacherfüllung seitens der Händler/Verkäufer gefallen lassen müssen. Aus Anlass einer aktuellen Entscheidung stellt das OLG Köln hierzu konsequent und zutreffend fest, vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.4.2020 - 18 U 60/19, BeckRS 2020, 6371 und die Pressemitteilung des OLG Köln: "Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig sei, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Zwar könne angenommen werden, dass der "Primärmangel" durch das Software-Update beseitigt werde. Nach der Installation des Updates bestehe nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden."

An den übrigen Oberlandesgerichten fehlt es allerdings immer noch weithin an der notwendigen Sensibilität für das Thema. Die "blinde Gläubigkeit" an die behördliche Zulassung des Updates wird besonders deutlich bei OLG Frankfurt (Main), Urt. v. 31.3.2020 - 13 U 134/19, BeckRS 2020, 8866 = juris, das das Problem mit einem Satz "abbügelt": "Es ist auch nicht erkennbar, dass die Durchführung des Software-Updates für die Klägerseite unzumutbar gewesen wäre. Entgegen ihrer Befürchtung hätte sich die Klägerseite nicht nochmals auf „betrügerische Machenschaften“ der Beklagten zu 2) einlassen müssen; sie hätten lediglich zulassen müssen, dass ein vom KBA geprüftes und zugelassenes Update in die Motorsoftware eingespielt wird."

    

16. Vergleich und Musterfeststellungsklage: VW hatte sich gegenüber einer ausgewählten Gruppe der an der Musterfeststellungsklage beteiligten Verbraucher zu Vergleichszahlungen bereit erklärt. Erwartungsgemäß hat die Herstellerin die Annahmeerklärungen von 200.000 einzelnen Vergleichsverträgen zeitig so verschickt, dass die Widerrufsfrist - eine ordnungsgemäße Belehrung unterstellt - in den meisten Fällen vor dem 5. Mai 2020 (dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BGH) enden dürfte, vgl. Pressemitteilung der Volkswagen AG. Die Stiftung Warentest hat sowohl einen anonymisierten Vergleichsvertrag sowie die Widerrufsbelehrung bekannt gemacht. Zum "Vergleich" sei auf einen von RA Winter veröffentlichten Vergleichsvertrag hingewiesen, den die Volkswagen AG so offenbar einer Vielzahl von Individualklägern angeboten hatte. 

  

17. Exorbitanter Schaden entlastet Schädiger nicht - OLG Koblenz muss Dieselskandal zum Anlass nehmen, um Selbstverständlichkeiten auszusprechen: In seinem Urt. v. 20.11.2019 - 10 U 731/19, BeckRS 2019, 38584 = juris, führt das OLG Koblenz aus: "Entgegen der Auffassung der Beklagten bestimmt sich der Schutzzweck der Norm nicht danach, dass im Falle der Haftung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten erst einmal festgestellt ist. Bei dieser Argumentation wird aus der Schadensfolge ein unzulässiger Rückschluss auf das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gezogen. Die Höhe des drohenden Schadens bestimmt sich im vorliegenden Fall aus der großen Anzahl der getäuschten Kunden. Nach der Argumentation der Beklagten würde der Schädiger je eher entlastet, je größer die Anzahl der Geschädigten ist und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat."

Vgl. schon Heese in: Handelsblatt v. 18.7.2019: "Für die rechtliche Beurteilung der Herstellerhaftung spielt das [eine exorbitante Haftung] aber ohnehin keine Rolle. Wenn Sie jemanden schädigen und den Schaden anschließend nicht bezahlen können, würde man Sie deshalb auch nicht aus der Haftung entlassen. Denn im deutschen Schuldrecht und in allen mir bekannten ausländischen Rechtsordnungen gilt der Grundsatz: Geld muss man haben. ... [Und w]enn ein Unternehmen tatsächlich einmal durch einen Haftungsfall in die Krise geraten sollte, bietet das Insolvenz- und Sanierungsrecht angemessene Hilfestellung."

       


arbeitsrecht-verkehrsrecht-lamottke.de

autokaufrecht-autoreparaturrecht.de